eXtro media GbR. Version 3.1 vom 25. März 2025
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der eXtro.media GbR, 72393 Burladingen und ihren Kunden. Die Leistungen des Anbieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht beliefert und nicht Vertragspartner.
Diese AGB umfassen:
Entgegenstehende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden schriftlich anerkannt.
Vertragspartner ist ausschließlich die eXtro.media GbR. Verträge werden nur mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen.
Der Anbieter erbringt Hosting- und IT-Dienstleistungen, verkauft Hardware sowie vermittelt bzw. verkauft Software-Lizenzen. Für Software gelten ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder Tarif. Wartungsarbeiten und sicherheitsrelevante Maßnahmen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen und stellen keinen Mangel dar.
Der Kunde verwahrt Zugangsdaten sicher, hält gesetzliche Vorgaben ein und nutzt die Systeme ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
Der Anbieter gewährleistet eine technische Verfügbarkeit der Rechenzentrumsinfrastruktur von 99,9 % im Jahresmittel, ausgenommen:
Eine über diese Zusage hinausgehende SLA oder Vertragsstrafe besteht nur, wenn vertraglich vereinbart.
Preise ergeben sich aus dem Angebot. Hosting-Dienstleistungen werden im Voraus, Hardware und Software vor Lieferung bzw. Bereitstellung vollständig bezahlt.
Der Anbieter ist berechtigt, die Preise für laufende Dienstleistungen anzupassen, wenn sich seine nachweisbaren Kosten für Energie, Netzanbindung, Personal, Rechenzentrumstechnik oder sonstige für die Leistungserbringung wesentliche Betriebskosten erhöhen.
Preisanpassungen dürfen nur in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Veränderung der jeweiligen Kostenkomponenten entspricht. Auf Verlangen des Kunden weist der Anbieter die entsprechenden Kostenänderungen nach.
Der Anbieter teilt dem Kunden Preisanpassungen mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung außerordentlich zu kündigen, sofern die Preisanpassung zu einer Erhöhung der Gesamtvergütung führt.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, gilt die Preisanpassung als akzeptiert.
Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt. Lieferverzögerungen durch Hersteller oder Transportdienstleister begründen keine Schadensersatzansprüche.
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über.
Störungen sind unverzüglich zu melden. Der Anbieter behebt Fehler nach wirtschaftlich zumutbaren Maßstäben.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da ausschließlich B2B-Verträge abgeschlossen werden.
Die Rücknahme digitaler Produkte oder Lizenzen ist ausgeschlossen, sobald der Lizenzschlüssel übermittelt oder das Produkt aktiviert wurde.
Der Anbieter haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden, Datenverlust ohne ordnungsgemäße Backups sowie sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen, sofern gesetzlich zulässig.
Die Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen.
Zusätzlich wird für jede erste Mahnung im Verzugsfall eine gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig.
Erfolgt nach einer ersten Mahnung keine vollständige Zahlung, kann der Anbieter dem Kunden eine zweite Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Zahlung, ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung von Hosting-, Colocation- und sonstigen Dienstleistungen ganz oder teilweise einzuschränken oder zu sperren.
Eine Sperrung darf nur erfolgen, wenn dadurch keine gesetzlichen Pflichten verletzt werden und die Sicherheit der Rechenzentrumsinfrastruktur nicht beeinträchtigt wird. Die Sperrung der Dienste lässt die Zahlungspflicht des Kunden unberührt.
Nach Ablauf der Nachfrist ist der Anbieter berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.
Bei Colocation- oder Housing-Verträgen ist der Anbieter zusätzlich berechtigt, sein vertragliches Pfandrecht gemäß Abschnitt 12 auszuüben. Der Anbieter kann die Herausgabe der Kundenhardware verweigern und – nach weiterer schriftlicher Ankündigung mit einer zusätzlichen Frist von mindestens 14 Tagen – die Hardware verwerten.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung oder Sperrung ist der Anbieter berechtigt, die gespeicherten Daten des Kunden nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen endgültig zu löschen. Der Kunde ist selbst verantwortlich, rechtzeitig Backups anzufertigen.
Für die Reaktivierung gesperrter Dienste kann der Anbieter eine angemessene Aufwandspauschale verlangen, sofern diese Kosten tatsächlich entstanden sind und nachgewiesen werden können.
Das Hosting-Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigungsfrist für Hosting-Dienstleistungen beträgt 50 Tage zum Ende eines Kalenderquartals. Die Quartalsenden sind der 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. eines Jahres.
Geht die Kündigung nach Ablauf der Frist ein, wird sie zum Ende des folgenden Kalenderquartals wirksam.
Die Kündigung bedarf der Textform gemäß § 126b BGB (E-Mail, Brief).
Für sämtliche Verträge gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
Der Anbieter hat ein vertragliches Pfandrecht an sämtlicher Kundenhardware, die in die Colocation- oder Housing-Flächen eingebracht wird. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Ansprüche des Anbieters.
Der Anbieter kann die Herausgabe verweigern, solange der Kunde mit fälligen Forderungen im Verzug ist.
Befindet sich der Kunde trotz Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen weiterhin im Verzug, darf der Anbieter die Kundenhardware nach schriftlicher Ankündigung verwerten. Ein Mehrerlös wird nach Abzug aller Forderungen und Kosten ausgekehrt.
Der Kunde versichert, Eigentümer der Hardware zu sein oder entsprechend berechtigt zu sein. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei.
Die Betreiberpflichten des Anbieters bleiben trotz Pfandrechts unberührt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters (72379 Hechingen).
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